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   BFH, 14.10.1987 - I R 26/84   

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https://dejure.org/1987,3786
BFH, 14.10.1987 - I R 26/84 (https://dejure.org/1987,3786)
BFH, Entscheidung vom 14.10.1987 - I R 26/84 (https://dejure.org/1987,3786)
BFH, Entscheidung vom 14. Oktober 1987 - I R 26/84 (https://dejure.org/1987,3786)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Organschaftsverhältnis zwischen einer Kommanditgesellschaft (KG) und einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) - Verhältnis von Besitzunternehmen und Betriebsunternehmen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 31.01.1973 - I R 166/71

    Konzernleitung - Voraussetzung einer Organschaft - Äußerlich erkennbare Form

    Auszug aus BFH, 14.10.1987 - I R 26/84
    Die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 10. Oktober 1983 eingereichten Unterlagen, auf die das FG seine Auffassung stützt, lassen den Schluß zu, daß G die Konzernleitung nicht durch die KG, sondern selbst durch das Mittel der Personalunion in der Geschäftsführung verschiedener, von ihm beherrschten Konzerngesellschaften wahrgenommen hat (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 31. Januar 1973 I R 166/71, BFHE 108, 348, BStBl II 1973, 420).

    Entscheidend ist jedoch, daß die Ausübung der einheitlichen Leitung im Konzern durch äußere Merkmale erkennbar ist (vgl. Urteil in BFHE 108, 348, BStBl II 1973, 420).

  • BFH, 17.12.1969 - I 252/64

    Herrschendes Unternehmen - Firma - Eintragung im Handelsregister - Konzern -

    Auszug aus BFH, 14.10.1987 - I R 26/84
    Beherrscht der Organträger hingegen zwei oder mehr Organgesellschaften, so kann die eigene gewerbliche Tätigkeit des Organträgers in der Ausübung der einheitlichen Leitung in einem solchen Konzern erblickt werden (sog. geschäftsleitende Holding; vgl. BFH-Urteile vom 17. Dezember 1969 I 252/64, BFHE 98, 152, BStBl II 1970, 257, und vom 15. April 1970 I R 122/66, BFHE 99, 123, BStBl II 1970, 554).

    Das gewerbliche Unternehmen der geschäftsleitenden Holding besteht in der Zusammenfassung mehrerer abhängiger Gesellschaften zu einer wirtschaftlichen Einheit, die neben die einzelnen Unternehmen tritt; einer über die Wahrnehmung der Leitungsfunktion hinausgehenden gewerblichen Tätigkeit bedarf es nicht (vgl. Urteil in BFHE 98, 152, BStBl II 1970, 257, m.w.N. zur Rechtsprechung; Schmidt/Steppert, a.a.O., S. 80; Jurkat, Die Organschaft im Körperschaftsteuerrecht, Rdnr. 232; Flume, Der Betrieb 1959, 1296).

  • BFH, 18.04.1973 - I R 120/70

    Voraussetzungen der wirtschaftlichen Eingliederung und Anerkennung eines

    Auszug aus BFH, 14.10.1987 - I R 26/84
    Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist eine wirtschaftliche Eingliederung im Sinne einer Organschaft anzunehmen, wenn das Unternehmen der Organgesellschaft "nach Art einer bloßen Geschäftsabteilung" in das Unternehmen des Organträgers eingefügt ist (vgl. Urteil vom 18. April 1973 I R 120/70, BFHE 110, 17, BStBl II 1973, 740, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

    Bei einer Betriebsaufspaltung muß das Besitzunternehmen, um als Organträger angesehen werden zu können, über die bloße Verpachtungstätigkeit hinaus eine zusätzliche - nach außen in Erscheinung tretende - gewerbliche Tätigkeit ausüben (vgl. BFHE 110, 17, BStBl II 1973, 740).

  • BFH, 15.04.1970 - I R 122/66

    Organschaft - Steuerrechtliche Anerkennung - Muttergesellschaft -

    Auszug aus BFH, 14.10.1987 - I R 26/84
    Beherrscht der Organträger hingegen zwei oder mehr Organgesellschaften, so kann die eigene gewerbliche Tätigkeit des Organträgers in der Ausübung der einheitlichen Leitung in einem solchen Konzern erblickt werden (sog. geschäftsleitende Holding; vgl. BFH-Urteile vom 17. Dezember 1969 I 252/64, BFHE 98, 152, BStBl II 1970, 257, und vom 15. April 1970 I R 122/66, BFHE 99, 123, BStBl II 1970, 554).
  • BFH, 09.10.1970 - III R 2/69

    Grundsteuerbefreiung - Grundstückseigentümer - Krankenanstalt - Bewahrungsanstalt

    Auszug aus BFH, 14.10.1987 - I R 26/84
    Entscheidend ist vielmehr, daß die hinter den beiden Unternehmen stehenden Personen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben (Beschluß des Großen Senats des BFH vom 8. November 1971 GrS 2/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1971, 63; vgl. auch Niemann, Die Organschaft zu einer Personengesellschaft und die Organschaft zu mehreren Unternehmen, S. 29).
  • BFH, 21.01.1976 - I R 21/74

    Merkmal der wirtschaftlichen Eingliederung in Organschaftsfällen

    Auszug aus BFH, 14.10.1987 - I R 26/84
    Beherrscht der Organträger nur eine Organgesellschaft, so ist für die wirtschaftliche Eingliederung neben der leitenden Tätigkeit in bezug auf die Organgesellschaft eine eigene gewerbliche Tätigkeit des Organträgers erforderlich (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. Januar 1976 I R 21/74, BFHE 118, 169, BStBl II 1976, 389).
  • BFH, 08.11.1971 - GrS 2/71

    Völlige Personenidentität in Fällen der Betriebsaufspaltung nicht Voraussetzung

    Auszug aus BFH, 14.10.1987 - I R 26/84
    Entscheidend ist vielmehr, daß die hinter den beiden Unternehmen stehenden Personen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben (Beschluß des Großen Senats des BFH vom 8. November 1971 GrS 2/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1971, 63; vgl. auch Niemann, Die Organschaft zu einer Personengesellschaft und die Organschaft zu mehreren Unternehmen, S. 29).
  • BFH, 25.07.1995 - VIII R 54/93

    GmbH - Atypisch stille Gesellschaft - Andere Personengesellschaft -

    Die notwendige eigene gewerbliche Tätigkeit der Organträgerin liegt bereits durch die Ausübung der einheitlichen Leitung über mehrere Organgesellschaften vor (sog. geschäftsleitende Holding, BFH-Urteil vom 14. Oktober 1987 I R 26/84, BFH/NV 1989, 192, 193 m. w. N.).
  • BFH, 02.09.2009 - I R 20/09

    Widerruf einer verbindlichen Auskunft - Besitz-Kapitalgesellschaft als

    Zwar hat der BFH in früheren Entscheidungen die Organschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung nicht anerkannt, sofern die Besitzgesellschaft außer der Verpachtung der wesentlichen Betriebsgrundlagen keine eigenständige gewerbliche Tätigkeit ausgeübt hat (Urteile vom 18. April 1973 I R 120/70, BFHE 110, 17, BStBl II 1973, 740; vom 14. Oktober 1987 I R 26/84, BFH/NV 1989, 192; vom 21. Januar 1988 IV R 100/85, BFHE 152, 352, BStBl II 1988, 456).
  • BFH, 09.04.2008 - I R 43/07

    Bindung an tatrichterliche Feststellungen - Hinweispflicht auf unsubstantiierten

    Ebenso wie die Qualifikation der Obergesellschaft als Organträgerin setzt auch die Organträgerstellung des Gesellschafters voraus, dass dieser nicht lediglich stillschweigend seine Geschäftsführungsfunktionen in den einzelnen Unternehmen koordiniert, sondern die einheitliche Konzernleitung nach außen erkennbar ausübt (vgl. Senatsurteile vom 14. Oktober 1987 I R 26/84, BFH/NV 1989, 192; in BFH/NV 2004, 808, jeweils m.w.N.).
  • FG Münster, 23.02.2012 - 9 K 3556/10

    Vorliegen einer ertragsteuerlichen Organschaft bei Verpflichtung eines

    bb) Die Frage, ob bei einer Betriebsaufspaltung eine Personengesellschaft als Besitzunternehmen eine eigene gewerbliche Betätigung ausübt und aufgrund dessen tauglicher Organträger sein kann (bejahend die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 10.11.2005, BStBl I 2005, 1038 Tz. 16, wonach der Besitzgesellschaft die gewerbliche Tätigkeit der Betriebsgesellschaft zugerechnet wird mit der Folge, dass die Besitzgesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG originär gewerblich tätig wird; ebenso: Löwenstein/Maier/Lohrmann, DStR, Beihefter 4/2003, 1, 8; ablehnend für eine Personengesellschaft, die allein als Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung tätig wird und nur Anlagevermögen z.B. an die Betriebsgesellschaft verpachtet: Neumann in Gosch, 2. Aufl. 2009, § 14 Rz. 80; Frotscher in Frotscher/Maas, KStG, GewStG, UmwStG § 14 KStG Rz. 164; vgl. auch BFH-Urteile vom 18.04.1973, I R 120/70, BFHE 110, 17, BStBl II 1973, 740; vom 14.10.1987, I R 26/84, BFH/NV 1989, 192 und vom 21.01.1988, IV R 100/85, BFHE 152, 352, BStBl II 1988, 456) bedarf im Streitfall keiner abschließenden Entscheidung, denn selbst wenn der Senat der Auffassung der Finanzverwaltung insoweit folgen würde, wäre eine originär gewerbliche Tätigkeit aufgrund der Betriebsaufspaltung zwischen der KG und der Klägerin erst ab dem 1.03.2006 (Beginn der Betriebsaufspaltung) gegeben, nicht aber - wie nach den vorstehenden Ausführungen erforderlich - bereits vom Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft (hier: 1.1.2006) an.
  • BFH, 17.09.2003 - I R 95/01

    Eingliederung Organgesellschaft in Holding

    Ebenso wie die Qualifikation der Obergesellschaft als Organträgerin setzt auch die Organträgerstellung des Gesellschafters voraus, dass dieser nicht lediglich stillschweigend seine Geschäftsführungsfunktionen in den einzelnen Unternehmen koordiniert, sondern die einheitliche Konzernleitung nach außen erkennbar ausübt (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 1987 I R 26/84, BFH/NV 1989, 192, m.w.N.).
  • BFH, 17.09.2003 - I R 98/01

    Bestehen von Organschaftsverhältnissen; Wirtschaftliche Eingliederung;

    Ebenso wie die Qualifikation der Obergesellschaft als Organträgerin setzt auch die Organträgerstellung des Gesellschafters voraus, dass dieser nicht lediglich stillschweigend seine Geschäftsführungsfunktionen in den einzelnen Unternehmen koordiniert, sondern die einheitliche Konzernleitung nach außen erkennbar ausübt (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 1987 I R 26/84, BFH/NV 1989, 192, m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 28.08.2001 - 6 K 792/97

    Vermittlung der gewerblichen Tätigkeit einer KG als Holding durch die

    Dies allein reicht jedoch zur Annahme eines gewerblichen Unternehmens "geschäftsleitende Holding" nicht aus (vgl. BFH-Urteil vom 14.10.1987 I R 26/84, BFH-NV 1989, 192).
  • BFH, 12.08.2002 - VIII B 69/02

    Organschaft, Tarifbegrenzung nach § 32 c EStG a.F.

    Ebenso wie die Qualifikation der Obergesellschaft als Organträgerin setzt auch die Organträgerstellung des Gesellschafters voraus, dass dieser nicht lediglich stillschweigend seine Geschäftsführungsfunktionen in den einzelnen Unternehmen koordiniert, sondern die einheitliche Konzernleitung nach außen erkennbar ausübt (vgl. BFH-Urteil vom 14. Oktober 1987 I R 26/84, BFH/NV 1989, 192, m.w.N.).
  • BFH, 14.10.2009 - X R 46/06

    Gewerbesteuerrechtliche Organschaft

    d) Es ist darauf hinzuweisen, dass für ein gewerbesteuerliches Organschaftsverhältnis in den Streitjahren nicht zusätzlich der Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags erforderlich war (BFH-Urteil vom 14. Oktober 1987 I R 26/84, BFH/NV 1989, 192).
  • FG Niedersachsen, 31.07.2001 - 6 K 821/97

    Organisatorischen Eingliederung bei der Organschaft; Gewerbliche Tätigkeit des

    Das ergibt sich bereits daraus, dass unter weiteren Voraussetzungen auch die Leitung mehrerer abhängiger Unternehmen im Sinne einer geschäftsleitenden Holding als gewerbliche Betätigung des Organträgers ausreicht (BFH-Urteile vom 14. Oktober 1987 I R 26/84, BFH/NV 1989, 192; vom 15. April 1970 I R 122/66, BFHE 99, 123, BStBl II 1970, 554).
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